Update: Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde beschlossen!

Am 16.12.2021 wurde die schon längst erwartete Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom Nationalrat (am 22.12.2021 im Bundesrat) beschlossen. Dies quasi “in letzter Minute”, da einige Regelungen bereits ab 1.1.2022 in Kraft treten werden.

Zusammengefasst sieht die Novelle folgende Neuregelungen vor:

  • Erleichterung für die Errichtung von E-Ladestationen zum „Langsamladen“ und Empfang digitaler Dienstleistungen (Privilegierung nach § 16 Abs 2 Z 2 S 2 WEG)
  • Erleichterung für bestimmte Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG (Errichtung von E-Ladestationen zum „langsam laden“ und von Photovoltaikanlagen) durch „Zustimmungsfiktion“
  • Informationspflicht des Verwalters bezüglich Namen und Zustellanschriften der übrigen Wohnungseigentümer
  • Erleichterung für das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentumsgemeinschaft (Mehrheit aller Anteile oder 2/3- Mehrheit, die gleichzeitig 1/3 aller Anteile umfasst)
  • Mindestdotierung der Rücklage
Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

„Zustimmungsfiktion“ für einzelne Änderungen

Für Änderungen am (eigenen) Wohnungseigentumsobjekt, ist nach den Bestimmungen des WEG in den meisten Fällen die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer notwendig. Um diverse Änderungen aber künftig leichter zu ermöglichen, wurde im Zuge der Novelle eine Zustimmungsfiktion (ähnlich wie im § 9 Abs 1 MRG) verankert.

Sofern also einer durch den einzelnen Wohnungseigentümer angezeigten Änderung (zB Langsam-Lade-Vorrichtungen, Solaranlage, Einbau einbruchsicherer Türen, usw.) nicht binnen einer Frist von 2 Monaten ab Anzeige widersprochen wird, gilt die Zustimmung als erteilt.

Damit Eigentümer die anderen Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft auch entsprechend über die geplanten Maßnahmen informieren können, wurde eine Verpflichtung des Verwalters verankert, wonach dieser die Zustellanschriften der anderen Wohnungseigentümer bekannt geben muss.

Zusätzliche „Privilegierungen“

Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjektes, die Errichtung einer Langsam-Lade-Vorrichtung sowie von Einrichtungen zum Empfang digitaler Dienstleistungen wurde in den Kreis der „privilegierten Änderungswünsche“ in § 16 Abs 2 WEG mit aufgenommen.

Erleichterte Wil­lens­bil­dung in der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Bisher wurde bei Beschlussfassungen die Anteilsmehrheit der Miteigentümer von den insgesamt (auf der Liegenschaft) vorhandenen Miteigentumsanteilen berechnet.

Zukünftig wird die Willensbildung bei Beschlussfassungen der Eigentümergemeinschaft leichter möglich sein. 

Für die Berechnung der Anteilsmehrheit wird wie bisher entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile herangezogen werden können, oder die Miteigentumsanteile jener Eigentümer, die an der Abstimmung auch tatsächlich teilgenommen haben (mit der Einschränkung, dass sich mehr als 2/3 der Miteigentümer an der Abstimmung beteiligt haben müssen und eine Mehrheit von mindestens 1/3 aller Miteigentumsanteile erreicht wird).  

Mindestdotierung der Rücklage

Neu eingeführt wird eine sogenannte “Mindestrücklage” in Höhe von EUR 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche. Dieser Betrag darf nur dann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe – entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes – zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist. Diese Bestimmung tritt abweichend zu den übrigen Neuerungen erst mit 1.7.2022 in Kraft.

Für Interessierte hier die Unterlagen, welche auch auf der Homepage des Parlaments abgerufen werden können:

von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog

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