Novelle zum Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Novelle zum Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)

Die Novellierung wurde angesichts technischer Fortschritte und geänderter Rahmenbedingungen sowie zur Umsetzung von Regelungen der RL 2018/2002/EU notwendig. Da nunmehr auch die Abrechnung von „Kälte“ mit umfasst ist, lautet der neue Kurztitel des Gesetzes „Heiz- und Kälteabrechnungsgesetz (HeizKG)“. Hier im Blog zusammengefasst die wesentlichsten Änderungen.

Die EU-Mitgliedstatten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4% des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen.

Die EU-Mitgliedstatten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4% des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen.

Rund 27% des Endenergieverbrauchs Österreichs wird für die Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Kühlung in Gebäuden aufgewendet. Somit kommt dem Gebäudebereich bei der Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen – neben dem Verkehrssektor – eine zentrale Rolle zu!

Mit der Richtlinie 2012/27/EU idF Richtlinie (EU) 2018/2002 wurden die Regeln für die Einzelverbrauchserfassung und Kostenaufteilung bei der Wärme-, Kälte- und Warmwasserversorgung überarbeitet. Mitgliedstaaten müssen transparente Regeln für die Verteilung der Kosten in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäuden einführen und den VerbraucherInnen zudem mehr Informationsrechte einräumen.

So sollen etwa ab 25.10.2020 neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Einsparungen verhältnismäßig ist.

Sinn und Zweck der Fernablesung ist es, die Wohnungen nicht mehr betreten zu müssen. Zudem sollen die Verbrauchswerte künftig (ab 1.1.2022) mindestens einmal pro Monat erfasst und den Bewohnern bereitgestellt werden.

Spätestens zum 1.1.2027 soll in ganz Europa keine Ablesung mehr manuell erfolgen.

Die wichtigsten Änderungen der Novelle kurz zusammengefasst:

  • Der Anwendungsbereich wurde auch auf die Abrechnung von „Kälte“ ausgedehnt
  • Anpassung an die Praxis (insbesondere auf Grund der mit Gebäudesanierungen einhergehende Reduktion des Heizwärmebedarfs): Stärkere Gewichtung der Abrechnung auf Warmwasseranteil
  • Steigerung des Anteils der Abrechnung der Energiekosten nach dem individuellen Verbrauch (soll die Bewohner zum Sparen „animieren“)
  • Verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (zB Öl, Biomasse, usw.)
  • Gleichstellung von Mietern/Pächtern/Fruchtnießern von Eigentumswohnungen mit den Abnehmern (zB Vermietern) in Abrechnungsangelegenheiten

Hier geht es zum Gesetzestext.

Hier geht es zu den Erläuternden Bemerkungen.

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert