Vater und Sohn

Die Abtretung des Mietrechts, oder: wie sichert man langfristig eine Mietwohnung

Wer eine Wohnung anmietet, kann diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach einiger Zeit auch innerhalb des Familienverbandes abtreten, ohne dass der Vermieter dem zustimmen muss. Wie sich manche Familien über mehrere Jahrzehnte – völlig im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen – Wohnungen sichern, soll hier kurz erläutert werden.

Gesetzliche Grundlagen

Unterliegt eine Wohnung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG), kann der Mieter unter
bestimmten Umständen sein Mietrecht an der Wohnung an nahe Verwandte abtreten. Die
diesbezüglichen Regelungen finden sich im § 12 MRG.

An wen darf abgetreten werden?

  • Eheleute und eingetragene Partner
  • Verwandte in direkter Linie (Kinder, Enkel, Eltern)
  • Wahl/Adoptivkinder
  • Geschwister

Wie lange muss man zusammenwohnen?

Beim Abtreten der Mietrechte kommt es grundsätzlich darauf an, ob und wie lange betroffene
Familienmitglieder Mitbewohner in der Mietwohnung sind, also mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt
haben. Für Eheleute, eingetragene Partner, Verwandte in direkter Linie und
Wahl/Adoptivkinder ist eine Übernahme der Mietrechte möglich, wenn der gemeinsame Haushalt
mindestens 2 Jahre bestanden hat. Geschwister müssen mindestens 5 Jahre im gemeinsamen
Haushalt gewohnt haben.
Ein Eintrittsrecht besteht darüber hinaus auch, wenn der Angehörige mit dem bisherigen
Hauptmieter seinerzeit die Wohnung gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit
der Verehelichung
, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt
haben. Dies unabhängig von der Dauer!

Verständigung des Vermieters

Als Mieter ist man verpflichtet, die Veränderung der Mietverhältnisse durch Abtretung seiner
Mietrechte unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, da sonst unter Umständen
Schadensersatzansprüche entstehen. Die Anzeige hat allerdings nur aufklärende Wirkung. Auch ohne
Verständigung des Vermieters ist die Abtretung rechtswirksam, sofern sie korrekt erfolgt ist.

Kann die Miete vom Vermieter erhöht werden?

Für Eheleute, eingetragene Partner, und minderjährige Kinder ist keine Mieterhöhung im Zuge der
Abtretung möglich. Bei Weitergabe der Mietrechte unter Geschwistern sowie volljährigen Kindern
ist aber ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Wohnung im Zeitpunkt des Eintritts zulässigen Betrag zulässig, höchstens jedoch auf den sogenannten Kategorie A-Zins (§ 46 MRG).

von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog

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