Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 2.11.2022 (5Ob124/22d) eine bisher von Bauträgern in der Praxis häufig praktizierte Vorgehensweise als rechtlich unzulässig erklärt.
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Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 2.11.2022 (5Ob124/22d) eine bisher von Bauträgern in der Praxis häufig praktizierte Vorgehensweise als rechtlich unzulässig erklärt.
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