Eine Besonderheit im „Corona-Jahr 2020“ – Vorgezogene AfA für Gebäude

Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) und seine Auswirkung auf die Immobilienbesteuerung.

Vorgezogene AfA für Gebäude

Bei nach dem 30.6.2020 angeschafften oder hergestellten Gebäuden kann die Absetzung für Abnutzung – AfA – so wird die steuerliche Abschreibung genannt – im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung mit höchstens dem Dreifachen und im darauffolgenden Jahr höchstens dem Zweifachen des bekannten AfA ­Prozentsatzes berücksichtigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Gebäude zur Erzielung von betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften verwendet wird. Eine Halbjahres AfA ist für Gebäude nicht mehr zwingend anzusetzen. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch im Ergebnis um maximal drei Jahre. Der Begriff des Gebäudes umfasst sowohl Gebäude auf eigenem als auch auf fremdem Grund (Superädifikat oder Baurecht).

Vorgezogene AfA für Gebäude

Degressive AfA

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA. Die Regeln gelten uE auch für das außerbetriebliche Vermögen.

Die AfA hat in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % zu erfolgen und ist vom jeweiligen (Rest­)Buchwert zu berechnen.

Beispiel: Bei einer Investition von 10.000 Euro können im ersten Jahr höchstens 30 %, also höchstens 3.000 Euro als AfA abgesetzt werden. Der Restbuchwert beträgt daher 7.000 Euro. Im zweiten Jahr können 2.100 Euro (= 7.000 * 30 %) als AfA berücksichtigt werden.

TIPP:

Beachten Sie, dass hohe degressive Abschreibungen grundsätzlich Ihre Bilanzkennzahlen und damit Ihr Rating verschlechtern können. Wie aber aus informierten Kreisen zu hören war, ist eine Gesetzesanpassung vorgesehen: Bis voraussichtlich Ende 2021 muss die degressive Abschreibung im unternehmensrechtlichen Abschluss nicht gebucht werden. Es ist also (zumindest befristet) keine „Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz“ vorgesehen.

Es ist auch ein Übergang von der degressiven zur linearen AfA möglich. Die verbleibende lineare AfA wird im Zeitpunkt des Übergangs vom Restbuchwert und auf Basis der Restnutzungsdauer berechnet. Ein Übergang von der linearen zur degressiven AfA ist nicht möglich, die Entscheidung für die degressive AfA ist daher für das 1. Jahr zu treffen.

Von der degressiven AfA sind ausgenommen:

  • Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude – sog. Mieterinvestitionen
  • Personen­ und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen, also einer degressiven AfA zugänglich, Fahrschul­Kfz und Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen sowie Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • Firmenwert bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben
  • Wirtschaftsgüter, bei denen Absetzungen für Substanzverringerungen (zB Bergbauunternehmen, Steinbrüche) vorgenommen werden
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (immaterielle und Finanz­anlagen), die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen und daher keiner degressiven AfA zugänglich bleiben jedoch jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

TIPP:

Anschaffungen im Konzern sind nicht gänzlich ausgeschlossen, dafür aber gebrauchte Wirtschaftsgüter. Somit bleibt für Steuergestaltungen im Konzern wenig Raum.

Für nähere Fragen stehen Ihnen die Profis von tpa jederzeit zur Verfügung!

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