Lärm: was zu viel ist, ist zu viel!

Wer hat das nicht schon einmal erlebt: ein egoistischer Nachbar vergällt durch ungebührlich störenden Lärm die Freude an den eigenen vier Wänden!

Am Beispiel eines realen Falles: In eine Eigentumswohnanlage zieht ein neuer Eigentümer in die Nachbarwohnung eines langjährigen Bewohners ein und baut diese in seiner Freizeit seit mehreren Monaten um. Keine Mittagspause, kein Feiertag, keine Abendruhe wird bei den Arbeiten beachtet. Der Hobbyhandwerker stellt gegenüber den Miteigentümern lapidar fest: „in meiner Wohnung kann ich tun was ich will.“

Mitnichten! Folgende rechtlichen Möglichkeiten stehen dem/den betroffenen Nachbarn offen:

Wer schreibt der bliebt: Lärmprotokoll verfassen!

Jeder geplagte Nachbar soll jedenfalls ein Protokoll über alle Vorfälle führen: wann war der Lärm (Datum, Uhrzeit), wie lange dauert der Zustand an, um welche Art von Lärm handelt es sich (zB hämmern, bohren, schreien, Türen knallen, usw.), gibt es dafür Zeugen (zB Mitbewohner, Nachbarn, Besucher, Lieferanten, usw.). Eine Unterschrift auf dem Protokoll erleichtert den späteren Beweis!

Was sagt die Hausordnung?

Üblicherweise gibt es Eigentumswohnanlagen eine Hausordnung, die u.a. auch Ruhezeiten festlegen können. Die Erlassung einer Hausordnung zählt zur sogenannten „ordentlichen Verwaltung“ im Sinne des § 28 Abs 1 Z 7 WEG.  Als erster Schritt könnte daher die zuständige Hausverwaltung darüber verständigt und gebeten werden, dem lärmenden Nachbarn die Regelungen in der Hausordnung nochmals „nahezulegen“. Mehr kann die Hausverwaltung aber auch nicht tun! Verstöße gegen die Hausordnung können nur mittelbar und nur durch einen Eigentümer sanktioniert werden: Entweder durch Einbringung einer Ausschlussklage gemäß § 36 WEG, oder einer entsprechenden Unterlassungsklage, wie sie einem Eigentümer zB nach § 364 oder § 523 ABGB zustehen.

Polizei – dein Freund und Helfer?

Falls die Zumutbarkeit des Lärms überschritten wird, kann der Geplagte eine vorerst mündliche, schließlich schriftliche Beschwerde an die Polizei richten. Ob diese dann auch tatsächlich beim lärmenden Nachbarn „anklopft“ steht jedoch in deren alleinigen Ermessen. In einigen Gemeinden und Städten gibt es auch eigene Gemeindewachkörper (zB Mobile Überwachungsgruppe – MÜG in Innsbruck, usw.), die ebenfalls gerufen werden können.

Öffentlich-rechtliche Vorschriften

In einigen Bundesländer weisen die jeweiligen Landes-Polizeigesetze entsprechende Regelungen betreffend die Einhaltung von Ruhezeiten auf. Ein betroffener Nachbar kann sich bei der dafür zuständigen Behörde (zumeist Bezirkshauptmannschaft) Anzeige erstatten. Diese hätte in letzter Konsequenz auch die Möglichkeit, entsprechende Strafen auszusprechen.

In vielen Gemeinden gibt es zudem noch sogenannte „ortspolizeiliche Verordnungen“ die ebenso Regelungen über die Einhaltung von Ruhezeiten enthalten können. Diese sind in der überwiegenden Zahlt der Fälle auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde online abrufbar.

Der letzte Ausweg: Gerichtliche Hilfe

Wie oben bereits angeführt, kann ein betroffener Nachbar auch durch eine entsprechende Klage vor dem dafür zuständigen Zivilgericht zur Wehr setzen. Denkbar wäre etwa eine Ausschlussklage gemäß § 36 WEG, oder eine entsprechende Unterlassungsklage, wie sie dem Eigentümer nach § 364 und § 523 ABGB zustehen.

Dies sollte allerdings wirklich nur in allerletzter Konsequenz bzw. als letzter Ausweg angedacht werden! Wer will künftig mit jemandem Tür an Tür wohnen, mit dem man vor Gericht die Schwerter kreuzt??

Selbstverständlich muss man Verständnis haben, wenn ein neuer Nachbar einzieht und/oder eine Wohnung umgebaut wird. Eine gegenseitige Rücksichtnahme ist aber unbedingt notwendig, daher mein Tipp: mit den Nachbarn reden, um Verständnis für möglichen Lärm und Staub bitten und die Arbeiten außerhalb der besonderen Ruhezeiten (Mittagspause, Abendruhe, Sonn- und Feiertag) durchführen.

von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog

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