Beratungsgespräach

Nutzung meiner Mietwohnung auch zu Geschäftszwecken?

Immer wieder kommt es vor, dass Mieter – vor allem in größeren Wohnungen – einzelne
Räumlichkeiten zur Berufsausübung heranziehen wollen. Dies kann im einfachsten Fall das Aufstellen
eines Schreibtisches samt dazugehöriger EDV-Infrastruktur sein oder bis hin zur Nutzung mehrerer
Räumlichkeiten als Ordination oder Kanzlei mit Kundenverkehr reichen. Was ist dabei zu beachten?

Anmietung einer Wohnung zu Wohn- UND Geschäftszwecken

Vielleicht spielen Sie sich schon länger mit dem Gedanken nebenberuflich etwas dazuzuverdienen,
oder etwa gar den Job zu kündigen und sich selbständig zu machen, Ihnen fehlt aber die passende
Wohnung, die beides ermöglicht?

Dies ist aus rechtlicher Sicht noch der einfachere Fall. Ihre Absicht können Sie offen bei der
Wohnungsbesichtigung dem (künftigen) Vermieter kommunizieren damit im Mietvertrag gleich eine
entsprechende Regelung/Zustimmung aufgenommen wird, wonach die Wohnung zu Wohn- und
Geschäftszwecken verwendet werden darf.

Ich wohne schon länger in einer Mietwohnung und will dort auch arbeiten

Grundsätzlich regelt der Mietvertrag, was ein Mieter in seiner Wohnung darf und was nicht. Vom
vereinbarten Vertragszweck darf der Mieter nicht einseitig (ohne Zustimmung des Vermieters)
abgehen. Ist also eine Wohnung zu „Wohnzwecken“ angemietet, darf der Mieter diese nicht einfach
zu „Geschäftszwecken“ verwenden. Wollen Sie Ihre Wohnung künftig auch zu Geschäftszwecken
verwenden ist der sicherste Weg, dies mit dem Vermieter vertraglich zu vereinbaren. Sichern Sie sich
daher vertraglich entsprechend ab!

Gesetzliche Regelungen

Die Nutzung der Mietwohnung zu sog. „Geschäftszwecken“ ist grundsätzlich in einem
eingeschränkten Ausmaß möglich. Es sind hier jedoch die gesetzlichen Schranken, insbesondere jene
des Mietrechtsgesetz (MRG) zu beachten! Bei der Vermietung einer Wohnung ausschließlich zu
Wohnzwecken kann eine teilweise Nutzung zu beruflichen Zwecken zulässig sein, solange die
berufliche Nutzung nicht die Wohnnutzung überwiegt.

Unterliegt ein Mietverhältnis über eine Wohnung dem sog. Teil- oder Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes (MRG), so kann die Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Wohnung (die nur
zu Wohnzwecken angemietet wurde) aber unter Umständen einen Kündigungsgrund verwirklichen!
Der Vermieter ist nämlich dann zu einer Kündigung berechtigt, wenn ein Mieter oder eine
eintrittsberechtigte Person die Wohnung nicht zu Wohnzwecken verwendet und auch kein
dringendes Wohnbedürfnis
des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen vorliegt (§ 30 Abs 2 Z 6
MRG
).

Irgendetwas MUSS ich in meiner Wohnung tun!

Sind Sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vermieter berechtigt den Mietgegenstand sowohl zu
Wohn- als auch Geschäftszwecken zu nutzen („gemischte Nutzung“), so wäre unter Umständen auch
dann eine Kündigung möglich, wenn Sie das Mietobjekt weder als Wohnung, noch als Geschäftsraum
nützen, also überhaupt nicht mehr benötigt. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 7 MRG sieht nämlich eine Kündigungsmöglichkeit für den Fall vor, dass der Mieter keine der vereinbarten
Tätigkeiten
mehr im Mietobjekt ausübt.

Tipp: Reden Sie mit Ihrem Vermieter und schließen Sie eine vertragliche Vereinbarung! Bringt Ihre
Tätigkeit etwa auch einen gewissen Parteienverkehr mit sich, dann hilft Ihnen eine solche
Vereinbarung auch im Verhältnis zu den anderen Mietern im Hause, wenn sich diese dadurch gestört
fühlen sollten!

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