Randvoller Aschenbecher

„Rauchen auf dem Balkon“ erfordert gegenseitige Rücksichtnahme

Die beiden Streitparteien sind jeweils Mieter einer Wohnung im 6., sowie 7. Stock desselben Gebäudes. Der Eine ist Autor und passionierter Zigarrenraucher, der Andere fühlt sich durch den aufsteigenden Zigarrenrauch massiv in seiner Wohnqualität beeinträchtigt. Der OGH führte aus, dass es auf Grund des „nachbarrechtlichen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme“ für den einen Mieter kein „absolutes Rauchverbot“ geben kann, jedoch dem anderen Mieter trotzdem auch möglich sein muss, ohne Beeinträchtigungen seine Wohnung zu lüften, die Terrasse zu nutzen, usw.

Hier geht es zum vollständigen Urteilstext

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