Initiativantrag für ein 3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 3. MILG

Am 30.8.2023 wurde von den beiden Regierungsparteien ein Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz eingebracht, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 3. MILG) soll.

Der Initiativantrag wurde dem Bautenausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen, hier der derzeitige Stand (1.10.2023) zum geplanten Inhalt:

Die inflationsbedingten Anpassungen von Kategorie- und Richtwertmieten sollen durch das dritte mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (3.MILG) neu festgelegt werden.

Kategoriemieten wurden bisher erhöht, wenn der Verbraucherpreisindex gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um mehr als fünf Prozent gestiegen ist. Aufgrund der aktuellen Inflation hat dies zu mehrfachen Erhöhungen pro Jahr geführt.

Die Anpassungen von Richtwert- und Kategoriemieten an die Inflation sollen deshalb neu geregelt und “gedeckelt” werden. So sieht es zumindest der derzeit vorliegende Initiativantrag zum dritten mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz vor.

Künftig sollen sämtliche Änderungen ausschließlich mit 1. April stattfinden und es ist eine “Deckelung” der Erhöhungen vorgesehen. Die Anpassung erfolgt bis 2027 zudem in verschiedenen Stufen:

So soll für die Valorisierung 2024 wie bisher am Verbraucherpreisindex 2000 angeknüpft werden, eine etwaige Anpassung darf aber nicht mehr als fünf Prozent betragen.

2025 und 2026 soll die Valorisierung sich an der Inflation des jeweiligen Vorjahrs orientieren und ebenfalls mit fünf Prozent gedeckelt werden.

Ab 2027 soll die Valorisierung anhand der Durchschnittsinflation der letzten drei Jahre berechnet werden. Wenn diese fünf Prozent übersteigt, soll der fünf Prozent übersteigende Teil bei der Anpassung nur zur Hälfte berücksichtigt werden.

Richtwertmieten wurden bisher alle zwei Jahre am 1. April anhand der Veränderung des Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex des Vorjahres gegenüber dem Ausgangswert angepasst. Künftig sollen die Richtwerte aber jährlich valorisiert werden – das nächste Mal am 1. April 2025. Bei der Valorisierung 2025 und 2026 soll ausschließlich die Inflation des jeweiligen Vorjahrs nachvollzogen werden und eine etwaige Anpassung mit maximal fünf Prozent begrenzt werden. Ab 2027 soll für die Valorisierung der Richtwerte die Durchschnittsinflation der jeweils letzten drei Jahre maßgeblich sein, wobei aber ein fünf Prozent übersteigender Teil nur zu Hälfte berücksichtigt werden soll.

Im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) sind korrespondierende Bestimmungen vorgesehen, wonach die Valorisierungen im Bereich des Grundentgelts, des Wiedervermietungsentgelts, sowie des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags (EVB) „gedeckelt“ werden.

Für die Jahre 2024, 2025 und 2026 soll das bestehende System dahingehend adaptiert werden, als eine Obergrenze von 5% bei der Valorisierung eingeführt werden soll und das System der Valorisierung beginnend mit 1. April 2025 auf eine jährliche Valorisierung umgestellt wird. Wie bei der Richtwert- und Kategoriemiete soll ab 1. April 2027 schließlich die Berechnungsmethode modifiziert und auf einen dreijährigen Betrachtungszeitraum der Durchschnittsinflation umgestellt werden.

Achtung: Die Beschlussfassung des Gesetzes im Nationalrat steht noch aus, am Inhalt des geplanten Gesetzes kann sich auf Grund der politischen Debatte auch noch etwas ändern!

Daniel Köll

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