Haftungsfalle Wohnungssanierungen!

Das am 1.7.1999 in Kraft getretene Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) hat das Ziel, das Unfallrisiko auf Baustellen durch eine entsprechende Sicherheitskoordination zu minimieren. Das BauKG gilt grundsätzlich für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, unabhängig von der Größe der Baustelle! In der Praxis oft wenig bekannt ist die Tatsache, dass das BauKG unter Umständen auch bei Wohnungssanierungen zur Anwendung kommt.

WAS ist eine “Baustelle“ im Sinne des BauKG?

Nach der etwas sperrigen Definition sind Baustellen „zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden“. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, aber auch: Umbau, Renovierung, Reparatur, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

WEN treffen die Verpflichtungen nach dem BauKG?

Diese treffen grundsätzlich den Bauherrn. Das ist jene (natürliche oder juristische) Person, in deren Auftrag das Bauwerk ausgeführt wird. „Bauherr“ im Sinne des Gesetzes kann einerseits der klassische „Häuslbauer“, aber auch etwa ein Mieter oder Eigentümer einer Wohnung sein.

Der Bauherr hat aber die Möglichkeit, die Verpflichtungen aus dem BauKG an Dritte zu übertragen (das sind zB Projektleiter, Planungs- und Baustellenkoordinator). 

Projektleiter im Sinne des BauKG ist eine (natürliche oder juristische) Person, die vom Bauherrn mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerkes beauftragt ist (zB Architekt, Generalunternehmer, usw.).

Koordinator im Sinne dieses Gesetzes (Planungskoordinator bzw. Baustellenkoordinator) ist eine (natürliche oder juristische) Person, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 bzw. § 5 BauKG (Vorbereitung des Projekts und Ausführung des Bauwerks) genannten Aufgaben betraut wird.

WAS sind die Pflichten eines Bauherrn?

Auf jeder Baustelle hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden. Für „größere“ Baustellen gelten noch zusätzliche Bestimmungen, auf die hier aber nicht eingegangen wird.

Der Bauherr hat gemäß § 8 BauKG auch für die Erstellung und Aufbewahrung einer „Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk“ zu sorgen. Die Unterlage ist für alle Baustellen zu erstellen, unabhängig von Art, Größe und Dauer der Bauarbeiten. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem Ausmaß eine solche Unterlage für Wohnungen erstellt werden muss, richtet sich nach den Auswirkungen auf den zukünftig erforderlichen Schutz jener ArbeitnehmerInnen, die spätere Arbeiten in dieser Wohnung durchführen. Jedenfalls relevant ist zB die Lage der Elektroleitungen, und zwar nicht nur für zukünftige Arbeiten (zB Stemmarbeiten) in der Wohnung, sondern auch für den Wohnungseigentümer/Mieter selbst, weil schon das Einschlagen eines Nagels in eine stromführende Unterputzleitung zu tödlichen Unfällen führen kann.

Mangels sicherheitstechnischer Relevanz ist beispielsweise bei reinen Malerarbeiten oder etwa dem Verfliesen eines Badezimmers keine Unterlage für spätere Arbeiten erforderlich.

Was kann mir als Bauherr passieren, wenn ich das BauKG nicht beachte?

Werden die Bestimmungen des BauKG nicht eingehalten, gelten die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß dessen § 10 (Geldstrafen). Kommt es zu Arbeitsunfällen mit Körperverletzung oder Todesfolge, oder besteht eine öffentliche Gefährdung, werden zudem auch die Strafgerichte damit befasst werden.

Bei Übertragung von Bauherrenpflichten auf einen Projektleiter/Koordinator sind diese für die Einhaltung der Bauherrenpflichten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

TIPP: Selbst, wenn es sich „nur“ um eine Wohnungssanierung handelt, wo etwa Bodenleger, Elektriker, Fliesenleger und Maler auf der „Baustelle“ arbeiten, bestellen Sie schon aus Eigeninteresse bzw. Haftungsgründen unbedingt einen Projektleiter bzw. Koordinator, der Ihnen die Gewerke koordiniert und für die Einhaltung aller Bestimmungen haftet!

von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog

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