Ärger mit dem Schatten von Nachbars Bäumen? So geht es tatsächlich vielen Grundstücksbesitzern: Im Grenzbereich zwischen zwei Grundstücken werden zunächst zierliche Sträucher und Bäumchen gepflanzt und man gratuliert sich gegenseitig zum ach so ausgeprägten „grünen Daumen“. Im Laufe der Zeit wird aus den Sträuchern ein wild wuchernder Dschungel und aus den einst so zarten Bäumchen Schatten werfende Riesen. Fangen die Schatten an zu stören und scheint eine Einigung mit den Nachbarn nicht möglich, kommt das Nachbarschaftsrecht für Pflanzen an der Grundgrenze zum Tragen.
Was definiert das Nachbarschaftsrecht für Pflanzen als „Licht“?
Unter „Licht“ ist das Tageslicht als Gesamtes zu verstehen. Dies betrifft somit nicht nur das direkte Sonnenlicht, sondern auch das indirekte. Daher kann es auch auf der Schattenseite (das ist zumeist die Nordseite des Hauses) zu einem Lichtentzug durch Baum- und/oder Pflanzenbewuchs kommen. Damit man sich gegen ein solches Ärgernis aus Nachbars Garten rechtlich wehren kann, muss der Bewuchs sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar sein. Wie so oft, kommt es bei der Beurteilung auf den konkreten Einzelfall an.
Wann liegt Unzumutbarkeit vor?
Unzumutbarkeit kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Lichtentzug zu einer Vermoosung des Rasens führt. Ausschlaggebend kann auch ein zeitlich und räumlich überwiegender Tageslichtentzug in den Wohnräumen oder im Garten sein beziehungsweise, wenn an einem Sommertag künstliches Licht eingeschaltet werden muss.
Neu in diesem Zusammenhang ist seit 2004 auch, dass vor einer Klagseinbringung zuerst bei der zuständigen Schlichtungsstelle eine gütliche Einigung versucht werden muss. Ist dieser Versuch erfolglos oder innerhalb von 3 Monaten nicht abgeschlossen, kann eine entsprechende Klage (Unterlassungsklage) gegen den Nachbarn eingebracht werden.
Literaturempfehlungen zu diesem Thema:
Illedits/Illedits-Lohr, Nachbarrecht kompakt, 2. Auflage, LexisNexis Orac
Herbert/Kanduth/Schlager, Der Baum im Nachbarrecht, 2. Auflage, neuer wissenschaftlicher Verlag
von Dr. Daniel Köll, MSc, redaktion@immobilien.blog