Vor einigen Monaten, und zwar am 01. September 2024 trat das Gesetz, mit dem das WEG 2002 geändert wurde (BGBl I 2024/92), in Kraft. Durch diese Gesetzesänderung wurde § 16 WEG 2002 geändert. Dies soll die Installation von Photovoltaikanlagen durch Wohnungseigentümer erleichtern.
Die einzelnen Änderungen
Durch die Novelle kam es zu folgenden zwei Änderungen des § 16 WEG 2002:
- Einerseits wurde unter § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 die „Anbringung einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ ergänzt.
- Andererseits wurde unter § 16 Abs 5 WEG 2002 die „Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse“ ergänzt.
Dadurch wurden einerseits
- die privilegierten Änderungen (§ 16 Abs 2 WEG 2002) um die Photovoltaikanlagen am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts und
- andererseits die Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG 2002) um steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen erweitert.
Auf die Details kommt es an!
Hinzuweisen ist darauf, dass die Ergänzung der privilegierten Änderungen weiter gefasst ist, als die Ergänzung der Zustimmungsfiktion, da die privilegierten Änderungen um „Photovoltaikanlagen am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ erweitert wurden, während die Zustimmungsfiktion nur „steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen“ betrifft.
Weiters ist zu beachten, dass für Änderungen an einem Wohnungseigentumsobjekt die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich ist, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Folglich wird auch für die Anbringung von Photovoltaikanlagen am Balkon oder an der Terrasse bzw. Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich sein.
Sollte die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer nicht erreicht werden können, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Ersetzung der fehlenden Zustimmungen.
Unter § 16 Abs 2 WEG 2002 werden die Voraussetzungen genannt, unter welchen eine Zustimmung nicht verweigert werden darf, sowie die Möglichkeit, eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen. Da durch die WEG-Novelle 2024 nun unter Z 2 des § 16 Abs 2 WEG 2002 die „Anbringung einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ aufgenommen wurde, sind die Wohnungseigentümer nun nicht mehr berechtigt, die Zustimmung zur Anbringung einer Photovoltaikanlage am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts zu verweigern. Dies bedeutet auch, dass ein Wohnungseigentümer, der eine solche Photovoltaikanlage installieren möchte, die nicht erteilten Zustimmungen der anderen Wohnungseigentümer gerichtlich ersetzen lassen kann. Dadurch wird es in Zukunft einfacher sein, Photovoltaikanlagen installieren zu lassen.

Schneller Klarheit durch die sog. “Zustimmungsfiktion”
Die Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG 2002) besagt, dass die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu Änderungen als erteilt gilt, wenn er über die geplante Änderung – durch Übermittlung auf die in § 24 Abs. 5 WEG 2002 bestimmte Weise (sowohl durch Hausanschlag als auch durch Übersendung an den Wohnungseigentümer) – verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In einer solchen Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des unterbliebenen Widerspruchs genannt werden.
Worauf ist besonders zu achten?
Sollten Sie die Errichtung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage beabsichtigen, ist es daher wichtig, dass Sie in Ihrem Schreiben an die anderen Wohnungseigentümer die beabsichtigte Anlage genau und nachvollziehbar beschreiben und auch die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruchs erwähnen. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass das Schreiben an die korrekten Adressen der jeweiligen Wohnungseigentümer übermittelt wird und zusätzlich ein Hausanschlag erfolgt.
Es bleibt abzuwarten, ob aufgrund dieser neuen Erleichterungen mehr Wohnungseigentümer ihre Balkone oder ihre Terrassen für die Anbringung von Photovoltaikanlagen nutzen werden.
Rückfragen an die Autorin:
Mag. Anna Woschitz | Rechtsanwältin | Attorney at Law
SCHIMA | MAYER | STARLINGER Rechtsanwälte GmbH
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