Gastartikel: Wenn die Liebe zerbricht – was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? 

Eine Scheidung ist zumeist sehr schmerzhaft und trotzdem oft die einzige Lösung, wenn zwei Partner*innen als Paar nicht mehr gemeinsam weitermachen können oder wollen. Damit Sie neben den tausend anderen Fragezeichen in Ihrem Kopf zumindest eines weniger haben, haben wir für Sie einen kleinen Ratgeber über das Thema der gemeinsamen Immobilie im Falle der Scheidung verfasst. Dieser Artikel spiegelt die derzeit geltende Rechtslage in Deutschland wider.

Auch wenn es leicht gesagt ist, versuchen Sie das Thema Vermögensteilung möglichst rational anzugehen. Natürlich ist eine Immobilie mit großen Emotionen, Träumen, Wünschen und Hoffnungen aufgeladen, aber diese auszublenden und den Blick nach vorne zu richten, ist das Beste, was Sie in so einer Situation tun können, um den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten.

Wer ist Eigentümer*in der Immobilie?

Zuerst muss geklärt werden, wer Eigentümer*in der Immobilie ist. Jetzt denken Sie vielleicht: “Wir beide natürlich!” Leider ist es in manchen Fällen nicht so ganz klar. Eigentümer*in ist immer, wer auch im Grundbuch steht. In den meisten Fällen sind das beide Eheleute und somit stehen auch beide im Grundbuch. Hat einer der beiden Eheleute die Immobilie durch Schenkungen oder ein Erbe bezuschusst, muss das explizit von einem Notar bestätigt worden sein, sonst ist es Eigentum beider Eheleute.

Wie schützt ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe und sogar nach der Trennung geschlossen werden. Wirksam ist er nur, wenn er notariell beurkundet wurde und beide Eheleute bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend waren. Somit ist zwingend die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Der Notar soll jedoch nur gewährleisten, dass die Vereinbarung rechtlich zulässig ist, er vertritt nicht die Interessen einer der beiden Parteien, dies ist Aufgabe eines/einer Rechtsanwalt*in. Ohne Ehevertrag leben Verheiratete im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Existiert kein Ehevertrag, spricht man von einer Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen, welches beide Partner während der Ehe erwirtschaftet haben, wird gleichermaßen unter ihnen aufgeteilt. Vermögenswerte, welche bereits vor der Ehe erwirtschaftet wurden, fallen nicht mit in die Zugewinngemeinschaft. Wurde eine gemeinsame Immobilie während der Ehe erworben, fällt auch diese, als Vermögenswert, in den gemeinschaftlichen Zugewinn. Vom Zugewinn, dem während der Ehe erwirtschafteten Gütern wie z.B. Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, usw.bekommen beide Partner*innen den gleichen Anteil, egal wie viel der/die Einzelne erwirtschaftet hat.

Wir empfehlen grundsätzlich, nicht überstürzt auszuziehen! Wer einmal ausgezogen ist, kann sein Nutzungsrecht verlieren. Wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, gibt damit nämlich, zumindest vorläufig, sein Besitzrecht an der Immobilie auf. Das bedeutet, dass er/sie diese dann nur noch mit Zustimmung durch den/die verbleibende Partner*in betreten darf. Ist nach dem freiwilligen Auszug bereits mehr als ein halbes Jahr vergangen, wird es mit der Rückkehr noch schwieriger.

Wer darf die Immobilie in der Trennungszeit bewohnen?

Der/die in der Immobilie verbleibende Partner*in hat dem/der weichenden Partner*in während der Trennungszeit eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese ist in den meisten Fällen niedriger als die ortsübliche Miete. Nach der Scheidung ist dann sogar die normale Miete fällig.

Natürlich haben beide Eheleute das Recht, in der gemeinsam erworbenen Immobilie zu leben, bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Selbst wenn ein/e Partner*in bereits die Scheidung eingereicht hat, kann zunächst keiner den anderen vor die Tür setzen.

Wenn keiner der beiden bereit ist auszuziehen, muss man sich notfalls eine gerichtliche Entscheidung einholen. 

Übertragung, Teilung oder Verkauf?

In vielen Fällen ist eine alleinige Nutzung der Immobilie, durch eine*n der beiden Eheleute, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder auch aus anderen Gründen nicht gewünscht. Wenn die Immobilie Eigentum beider Parteien ist, können sie diese auch nur im gemeinsamen Einverständnis verkaufen. Ob dies aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist, muss individuell erörtert werden. Sollte es steuerlich ein Nachteil sein zu verkaufen, bleibt die Option der gemeinsamen Vermietung des Objekts.

Möchte eine*r der beiden Eheleute z.B. mit den gemeinsamen Kindern im Familienheim bleiben, empfiehlt es sich, dass diese*r auch alleinige*r Eigentümer*in wird. Das setzt wiederum voraus, dass der/die im Familienheim verbleibende Partner*in in der Lage ist den/die andere*n auszuzahlen. Wenn die Übertragung der Miteigentumsanteile während der Trennung oder nach der Scheidung erfolgt, fällt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung keine Grunderwerbsteuer an. In einer Scheidungsfolgevereinbarung (Unterfall des Ehevertrags) können neben der Übertragung des Miteigentumsanteils auch Themen wie Unterhalt oder Zugewinn geregelt werden.

Eine Teilung der Immobilie ist eine sehr seltene Lösung, bei welcher beide Eheleute weiter in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben. Die wenigsten Eigenheime bieten die Möglichkeit einer Teilung der Räumlichkeiten in zwei eigenständige Wohnungen und selbst wenn, ist es für die meisten keine Option. Wenn die Teilung der Immobilie in zwei eigenständige Wohnungen gewünscht ist, sollte dies von einem Notar vertraglich fixiert werden.

Wann droht eine Zwangsversteigerung?

Wie zu Beginn schon erwähnt, hängen viele Emotionen am gemeinsam erworbenen Eigenheim. Damit die Emotionen nicht zu sehr hochkochen, ist ein unabhängiger Dritter immer eine gute Lösung. Wir bei Grethe Schellmann Immobilien haben bereits zahlreiche Scheidungsfälle begleiten dürfen und sind auch gerne für Sie ein neutraler Ansprechpartner und Mediator in Würzburg und Umgebung. Wir vermitteln, unabhängig im Interesse beider Beteiligten, um eine außergerichtliche Lösung für Sie zu finden.

Grethe Schellmann Immobilienvermarktungs GmbH

Tel: 0931 9911 5730

kontakt@grethe-schellmann.de

www.grethe-schellmann.de

12 comments

  1. Vielen Dank für den hilfreichen Beitrag zur Immobilienaufteilung nach der Scheidung. Das Haus in unserem Fall gehört tatsächlich uns beiden, aber ich habe es durch mein Erbe bezuschusst. Ich werde mir auf jeden Fall einen qualifizierten Rechtsanwalt suchen, der mich dazu beraten kann. https://www.rechtsanwalt-philipp.at/

  2. Da sich mein Cousin von seiner Ehefrau scheiden lassen möchte, ist es natürlich wichtig, dass der Wert des gemeinsamen Hauses ermittelt wird. Glücklicherweise haben sie bereits einen zuverlässigen Sachverständigen gefunden, der diese Aufgabe übernehmen wird. Hoffentlich gibt es einen fairen Ausgang.
    https://www.buchfelder.eu/kontakt/nuernberg

  3. Ich stehe nun auch vor meiner Scheidung und habe mir einen Rechtsanwalt für Familienrecht gesucht, der alle Angelegenheiten für mich klären wird. Denn auch bei mir steht eine Immobilie im Spiel. Glücklicherweise haben mein Noch-Ehemann und ich vor der Ehe einen Ehevertrag abgeschlossen und diesen vom Notar beglaubigen lassen. Mein Anwalt arbeitet nun den Ehevertrag durch, um meine Interessen dabei auch durchzusetzen. Hier gibt es noch ein paar Informationen zum Thema: https://www.utahappe.de/rechtsgebiete

  4. Ich möchte mich von meinem Mann scheiden lassen, hatte bisher aber immer Bedenken, da wir ein gemeinsames Haus haben. Bisher dachte ich immer, weil wir verheiratet sind, gehört die Immobilie uns beiden. Da ich diese aber von meinen Großeltern bekommen habe und alleine im Grundbuch stehe, sind die Bedenken unnötig. Dennoch werde ich das mit meinem Rechtsanwalt für Familienrecht genauer besprechen. Vielen Dank für die Informationen! Hier habe ich noch weitere Infos gefunden: https://www.familienrechtsanwaelte-bs.de/

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